Steuerkanzlei Stefan Gradl, Nürnberg

Ihre Wirtschaftsprüfung erfordert einen starken Experten. Dies ist die Grundlage für sachkundige Beratung, um Strukturen und Abläufe zu optimieren. Kompetenz zahlt sich aus. 

/Si·cher·heit/

WIRTSCHAFTSPRÜFUNG

Stefan Gradl GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a III WPO)

Aufgabenträger für Transparenz, Vertrauen und Sicherheit in allen Bereichen der Wirtschaft:

WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
Wirtschaftsprüfer nehmen eine wichtige Sicherungsfunktion für die Wirtschaft wahr. Die besondere Bedeutung der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer liegt in der Feststellung, ob und inwieweit die Rechnungslegung Gesetz und Satzung entspricht. Insofern schützt er die Interessen der Anteilseigner, der Gläubiger, der Arbeitnehmer, der Kunden und Lieferanten sowie anderer Beteiligter, die auf die Richtigkeit der Rechnungslegung vertrauen. Bei diesen Tätigkeiten sind sie unparteilich und führen das Berufssiegel.
  • Prüfung von Jahresabschlüssen für Unternehmen (z. B. GmbH, AG, KG)
  • Prüfung von Konzernabschlüssen
  • Sonderprüfungen (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Unterschlagungsprüfung, Makler- und Bauträgerprüfung, Mittelverwendungsprüfung, Sanierungsprüfung, Prüfung von Kapitalerhöhungen/Sacheinlagen, Gründungsprüfung, Prüfung bei Umwandlung und Verschmelzung, Prospektprüfung)
  • Unternehmensbewertungen
  • Untersuchungen bei Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf
GUTACHTEN
  • Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen
  • Bewertung für den Zugewinnausgleich
  • Abfindungen und Schadensermittlung
TREUHANDTÄTIGKEIT
  • Verwaltung fremden Vermögens
  • Halten von Gesellschaftsanteilen
  • Wahrnehmung von Gesellschafterrechten
  • Betreuung von Kreditsicherheiten
  • Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger
  • Insolvenzverwalter, Vergleichsverwalter, Liquidator
QUALITÄTSKONTROLLE

Als registrierter Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a III WPO) führt meine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Qualitätskontrollen bei Wirtschaftsprüferpraxen durch und berichtet an die Kommission für Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer.

Wirtschaftsprüfer müssen, sofern sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, ihre Praxis mindestens alle sechs Jahre durch einen unabhängigen Prüfer für Qualitätskontrolle prüfen lassen.

Die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer und ein entsprechender Auszug aus dem Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer sind Voraussetzung für eine wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer.

Gegenstand der Qualitätskontrolle ist die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des in einer Praxis eingerichteten Qualitätssicherungssystems, insbesondere der Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen (WPO, Berufssatzung WP/vBP und fachliche Regeln), der Unabhängigkeitsanforderungen, der Qualität und Quantität der eingesetzten Ressourcen sowie der berechneten Vergütung.

Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2017

Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV
im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung
als Nachweis gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2017 ‚
der umlagepflichtigen Strommengen

Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV
zur Unterschreitung des Grenzpreises Strom

Makler- und Bauträgerverordnung
Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV
Gewerbetreibende, die Kapitalanlagen vermitteln oder als Bauträger bzw. Baubetreuer tätig sind, unterliegen einer jährlichen Prüfungspflicht. Diese besteht bereits dann, wenn der Gewerbetreibende nur einen einzelnen Auftrag durchführt. Ziel dieser Gesetzmäßigkeitsprüfung ist es, die Einhaltung der Vorschriften der MaBV zu beurteilen.