Steuerkanzlei Stefan Gradl, Nürnberg

Zweifellos: Auch Sie werden künftig unbekannten Herausforderungen begegnen. Der Steuerberater ist meist der Erste, der hierbei kritische Veränderungen erkennt. Aufgrund meines Vertrauensverhältnisses zu meinen Mandanten bin ich auch derjenige, der diese Informationen offen aussprechen kann. Gegensteuern, bevor es zur Krise kommt. Mit Wissen und Erfahrung Ihre Zukunft sichern. 

/Ent·wick·lung/

Unternehmensberatung

In einer globalisierten Welt sind Unternehmen permanenten Veränderungen unterworfen – das erfordert eine kompetente betriebswirtschaftliche Beratung.

Unternehmerische Tätigkeit ist sowohl mit Chancen als auch mit Risiken verbunden. Deshalb sind auch Krisenunternehmen im Wirtschaftsleben eine zwangsläufige Erscheinung. Als zertifizierter Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) analysiere ich die Ursachen für eine sich abzeichnende oder bereits eingetretene Unternehmenskrise und helfe diese durch rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung zu vermeiden oder zu überwinden.

Leistungsspektrum

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG
  • Unternehmensplanungsrechnung
  • Permanente betriebswirtschaftliche Kontrolle
  • Mehrjahres- und Soll-Ist-Vergleich
SANIERUNGSBERATUNG
  • Überprüfung der Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit
  • Erarbeitung von Sanierungsplänen
  • Prüfung von Sanierungskonzepten
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen
  • Vermeidung / Beseitigung insolvenzrechtlicher Tatbestände
  • Überschuldungsprüfung
  • Verhandlung mit Kreditinstituten und Gläubigern
  • Steuergestaltung
Insolvenzrechtliche Hinweise

Insolvenzantragspflicht besteht für den Vorstand/Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Gesellschaft.

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine (widerlegbare) Vermutung für die Zahlungsunfähgigkeit besteht, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsunfähigkeit ist somit grundsätzlich von einem nur vorübergehenden Liquiditätsengpass zu unterscheiden.

Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.

Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

BGH vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04

Überschuldung ist ein (spezieller) Eröffnungsgrund für juristische Personen mit beschränktem Haftungsfonds (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG).

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Dieser Tatbestand ergibt sich für ein werbendes Unternehmen nicht bereits aus der Handels- und Steuerbilanz, sondern es ist zu diesem Zweck eine besondere Überschuldungsbilanz zu erstellen, in der die Vermögenswerte zu ihren Verkehrswerten den tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind.

Es ist eine sog. Ertragsfähigkeitsprognose voranzustellen. Eine positive Ertragsfähigkeitsprognose schließt die Überschuldung nicht aus, sondern ermöglicht nur, dass bei Erstellung der Überschuldungsbilanz das Vermögen zu Fortführungswerten angesetzt werden kann. Andernfalls sind Liquidationswerte zugrunde zu legen.

Auf die Ertragsfähigkeitsprognose kann verzichtet werden, wenn sich schon unter Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung ergibt.
                                                               § 19 Abs. 2 S. 2 InsO; IDW FAR 1/1996

Die insolvenzrechtliche Überschuldung wird insoweit gelockert, als auch bei Überschuldung kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, „wenn nach überwiegender Wahrscheinlichkeit die Finanzkraft des Unternehmens mittelfristig zur Fortführung ausreicht“.