Steuerkanzlei Stefan Gradl, Nürnberg

Als Testamentsvollstrecker sichere ich dem Erblasser nicht nur seinen testamentarischen Willen, sondern begleite auch die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses. Ich bewahre Ihr unternehmerisches und privates Erbe. 

/Ver·trau·en/

Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache

Vertrauen wird in der wirtschaftlich und juristisch komplizierten Umwelt von heute mehr denn je durch Qualifikation und soziale Kompetenz geprägt. 

Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V., Bonn (AGT)  hat im Sinne des aktiven Verbraucherschutzes Richtlinien zur Zertifizierung von Testatmentsvollstreckern beschlossen. 

Meine Zertifizierung als Testamtensvollstrecker (AGT) ist eingetragen im Testamentsvollstreckerregister.    

Testamtentsvollstreckung ist ein immer wichtiger werdendes Gebiet, vor allem bei großen Vermögen oder komplexen Sachverhalten. 

Ich führe für meine Mandanten sowohl Auseinandersetzungs- als auch Dauertestamentsvollstreckungen für Privat- als auch für Firmenvermögen durch.

Vielen Erblassern ist oft nicht bewußt, dass in einem Testament sehr weitreichende Bestimmungen über die Verwendung des Nachlasses getroffen werden können. Auch ist vielen nicht bewusst, dass über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers die Einhaltung dieser Weisungen kontrolliert werden kann. 

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bedeutet nicht automatisch, dass der Erblasser seinen Erben misstraut. In dem größten Teil der Fälle will der Erblasser vielmehr vermeiden, dass der sorgfältig geplante und im Testament niedergeschriebene Übergang des Vermögens auf die Erben durch persönliche Eitelkeiten oder wirtschaftliche Unvernunft scheitert. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist insofern schon eine Frage der wirtschaftlichen Effizienz

Denn wer viel Energie in die Planung seines letzten Willens investiert, der sollte am Ende auch sicher sein, dass das Ergebnis seiner Anstrengungen wie gewünscht umgesetzt wird. Um dies zu gewährleisten, soll der Testamtentsvollstrecker als unabhängiger Dritter die Erfüllung der testamentarischen Auflagen und Anweisungen des Erblasser überwachen bzw. selbst ausführen.

In anderen Fällen ist die Einsetzung einer Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker deshalb notwendig, um die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens bei eventuellen Verzögerungen zu erhalten. Gerade bei anspruchsvollen testamentarischen Regelungen und einer großen Anzahl von Erben kann es Jahre (!) dauern, bis überhaupt einmal ein Erbschein vom Nachlassgericht ausgestellt wird.

Aber auch von der Einsetzung eines Testamentsvollstrecker abgesehen bietet die Praxis bei der Erbfolgeplanung viele Gestaltungsmöglichkeiten, angefangen von der vorweggenommenen Erbfolge über die diskrete wirtschaftliche Absicherung geliebter Menschen bis zur Steueramnestie für Schwarzgeld im Ausland – die ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutere.